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Jugendordnung

 

1.  Vereinsjugendwart/-in

2. 
Jugendausschuss

3. 
Jugendversammlung

4. 
Die Jugendsprecher

5. 
Inkrafttreten

 


 

1.      Vereinsjugendwart/-in

 

Der Vereinsjugendwart/die Vereinsjugendwartin ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Er/Sie vertritt die Vereinsjugend bis zu deren vollendetem18. Lebensjahr. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a)     die Koordinierung und Förderung der Vereinsjugendarbeit,

b)     die überfachliche Jugendarbeit,

c)     die Vertretung der Jugend im Vereinsvorstand,

d)     die Vertretung der Vereinsjugend in den Bezirksarbeitsgemeinschaften der Sportjugend, des  Bezirksjugendringes und gegenüber der behördlichen      

        Jugendpflege.

 

 

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     2.      Jugendausschuss

 

(1)   Zur Unterstützung des Vereinsjugendwartes/der Vereinsjugendwartin besteht ein Jugendausschuss; er besteht aus:

 

a)    dem/der Vereinsjugendwart/-in als Vorsitzenden/r,

b)    dem/der stellvertretenden Vereinsjugendwart/in,

c)    dem/den Jugendwart/en der Abteilungen (einem/einer Jugendwart/-in bei Abteilungen bis 100 Jugendlichen bis 18 Jahre, zwei Jugendwarten/innen bei

       Abteilungen über 100 Jugendlichen bis 18 Jahre),

d)    zwei Jugendsprecher/-innen.

 

(2)   Der Jugendausschuss hat die Aufgabe die Jugendveranstaltungen im Verein zu koordinieren, die gemeinsamen Veranstaltungen zu planen und über die finanziellen Mittel (Jugendarbeit) zu beschließen.

 

 

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3.      Jugendversammlung

 

(1)   Die Jugendversammlung setzt sich aus Delegierten der Abteilungen sowie den Mitgliedern des Jugendausschusses zusammen. Jede Abteilung kann je angefangene 20 Mitglieder bis 18 Jahren eine/n Delegierte/n stellen. Es zählt der Mitgliederstand per 01.01. des laufenden Jahres.

 

(2)   Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen des Jugendsports und der Jugendarbeit.

 

(3)   Die Jugendversammlung unterbreitet Vorschläge zur  Vereinsgestaltung.

 

(4)   Die Jugendversammlung wählt

 

a)     den/die Vereinsjugendwart/-in,

b)     den/die stellvertretende/n Vereinsjugendwart/in

c)     die Jugendsprecher/-innen.

   

(5)   Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Leitung hat der/die Vereinsjugendwart/-in oder der/die Stellvertreter/in.

 

 

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4.      Die Jugendsprecher

 

Jugendsprecher oder Jugendsprecherinnen sind Sprecher aller Jugendlichen des Vereins.

 

(1)   Sie vertreten bedarfsweise die Interessen der Jugendlichen gegenüber der Vereinsführung.

 

(2)   Die Jugendsprecher/innen unterstützen die Arbeit des Vereinsjugendwartes/der Vereinsjugendwartin und des Jugendausschusses entsprechend ihren

       Möglichkeiten.

 

 

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5.      Wahlverfahren

 

(1)   Der/die Vereinsjugendwart/-in, der/die stellvertretende Vereinsjugendwart/in und die Jugendsprecher/-innen werden von der Jugendversammlung gewählt.

 

(2)   Die Wahl des/der Vereinsjugendwartes/-in ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

(3)   Die Jugendwarte/-innen der Abteilungen werden von den Jugendlichen der jeweiligen Abteilung gewählt und von den Jahreshauptversammlungen der

       Abteilungen bestätigt.

 

(4)   Die Wahlen erfolgen für die Dauer von  zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen müssen vor der Mitgliederversammlung des Vereins

       durchgeführt werden.

 

 

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6.      Inkrafttreten

                    Diese Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung am 24.04.2006  beschlossen 
                    und tritt mit Wirkung vom 26.04.2006 in Kraft. Sie ersetzt die Jugendordnung vom 15.12.04.

 

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